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Familiensachen

In Familiensachen ist das Amtsgericht erstinstanzlich tätig.

Das Familienrecht dient dem rechtlichen Interessenausgleich der Familien oder eingetragenen Lebenspartnerschaften untereinander. Familiensachen sind vorwiegend Rechtsstreitigkeiten zwischen Eheleuten, geschiedenen Ehepartnern, Kindern und Eltern. Beispiele sind Ehescheidung, Unterhalt,  Güterrecht, Hausrat und Kindschaftssachen. Zu den Kindschaftssachen zählen Verfahren, die beispielsweise die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Vormundschaft oder die Pflegschaft für einen Minderjährigen betreffen.

Bei den Familiensachen beim Amtsgericht besteht in Ehesachen, Güterrechtsstreitigkeiten sowie in Unterhaltssachen Anwaltszwang. Mindestens einer, nicht aber beide Ehepartner, müssen anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sind jedoch Fragen zum Güterrecht oder zum Unterhalt zwischen den Eheleuten streitig, ist eine anwaltliche Vertretung beider Parteien notwendig.

Allgemein gilt: Nur Rechtsanwälte dürfen rechtsberatend tätig werden; das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen.

In den oben genannten Verfahren müssen beide Parteien durch einen Anwalt vertreten sein. Ohne einen Anwalt gestellte Anträge kann das Gericht nicht berücksichtigen.

 

Eines Anwalts bedarf es in Ehesachen und Güterrechtsstreitigkeiten nicht:

  • Soweit Sie als Antragsgegener(in) eines Scheidungsverfahrens der Scheidung zustimmen und insoweit keinen eigenen Antrag stellen wollen.
  • Soweit Sie sich als Antragsgegner(in) oder Beklagte(r) in einer Folgesache oder einer güterrechtlichen Streitigkeit gegen das Begehren der klagenden Partei nicht zur Wehr setzen und keine eigenen Anträge stellen wollen.  In diesem Fall entscheidet das Gericht über Klagen auf Unterhalt und güterrechtliche Regelungen ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei. In Verfahren wegen Sorgerechts oder Versorgungsausgleich ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen.

Beachten Sie aber bitte, dass eine Rechtsberatung grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte erfolgen kann. Das Gericht selbst darf, da es den Rechtsstreit neutral entscheiden muss, keinen Rechtsrat erteilen.

Die Wahl des Anwaltes obliegt ausschließlich der Partei selbst. Das Gericht darf keinerlei Empfehlungen für einen bestimmten Anwalt aussprechen.